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Gesangverein Liederkranz 1874 e.V.
Satzung
des
Gesangverein Liederkranz 1874 e.V.
Wachenheim im Zellertal
Mitglied des Sängerbundes Rheinland - Pfalz
im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB)
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Satzungsinhalt
Satzung
des
GESANGVEREIN LIEDERKRANZ 1874 e.V.
WACHENHEIM (KREIS ALZEY-WORMS)
§ 1
Name,Sitz,Geschäftsjahr,Verbandsmitgliedschaft
| 1.1 |
Der Verein führt den Namen: Gesangverein Liederkranz 1874 e.V. Wachenheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms unter der Nr.VR 497 eingetragen. |
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| 1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in 67591 Wachenheim, Kreis Alzey - Worms. |
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| 1.3 |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| 1.4 |
Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Rheinland - Pfalz im Deutschen Sängerbund e.V.(DSB). |
§ 2
Zweck des Vereins
| 2.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorproben zur Vorbereitung von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. |
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| 2.2 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 2.3 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 2.4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 2.5 |
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. |
| 2.6 |
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. |
| 2.7 |
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. |
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
| 3.1 |
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede singbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.
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| 3.2 |
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
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| 3.3 |
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft bewirkt nicht automatisch eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
| 4.1 |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
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| 4.2 |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
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| 4.3 |
Ein Mitglied kann bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei ehrenrührigen Handlungen oder bei grober Schädigung der Vereinsinteressen durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand ebenfalls über seinen Ausschluss. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Über den Einspruch hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.Die Mitgliederversammlung die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so gilt der Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
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§ 5
Pflichten der Mitglieder
| 5.1 |
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder sollen im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten die Singstunden regelmäßig besuchen.
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§ 6
Verwendung der Finanzmittel
| 6.1 |
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
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| 6.2 |
Der Vorsitzende kann über Ausgaben bis zu 150 EURO, der Vorstand bis zu 1.500 EURO beschließen. Über die Verausgabung darüber hinaus gehender Beträge beschließt die Mitgliederversammlung.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Organe des Vereins
| 7.1 |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Der Vorstand
| 8.1 |
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 26 des BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
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| 8.2 |
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß § 8.1
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) dem, der Chorleiter,-in
e) vier bis acht Beisitzern
e) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenvorstandsmitgliedern, aber ohne Stimmrecht
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| 8.3 |
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
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| 8.4 |
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des, der Chorleiters, in, der, die durch den Vorstand berufen wird.
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| 8.5 |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen ist. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 9
Die Mitgliederversammlung
| 9.1 |
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden. Die Veröffentlichung soll 2 Wochen vor der Sitzung erfolgen.
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| 9.2 |
Jedes Mitglied kann bis vier Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung, Satzungsänderungen sind im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung unter Angabe der beabsichtigten Änderungen bekannt zu geben.
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| 9.3 |
Anträge zu Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Kalenderwochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
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| 9.4 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
| 10.1 |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
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| 10.2 |
Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der volljährigen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
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| 10.3 |
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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| 10.4 |
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Schriftführer, dem Vorstand und mindestens vier weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
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§ 11
Haftung des Vereins
| 11.1 |
Der Verein haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern, noch gegenüber den Teilnehmern seiner Veranstaltungen für Körperverletzungen, Unfälle, Diebstähle und Sachschäden.
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§ 12
Auflösung des Vereins
| 12.1 |
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Gemeinde Wachenheim zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung von Kunst und Volksbildung dienen, zu verwenden hat.
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| 12.2 |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 10 Absatz 2)
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| 12.3 |
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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| 12.4 |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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§ 13
Schlussbestimmungen
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Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2004 gemäß § 10, Absatz 2 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wachenheim, den 27. Februar 2004
Dieter Keth (Vorsitzender) Andreas Knapp (stellvertr. Vorsitzender)
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