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Gemeinde Wachenheim
S a t z u n g
der Ortsgemeinde Wachenheim
über die Erhebung der Hundesteuer
vom 15.12.2005
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wachenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 1 des Landes-gesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 1, 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, in seiner Sitzung am 15.12.2005 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Steuergegenstand
| (1) |
Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. |
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| (2) |
Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, in welcher der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. |
§ 2
Steuerschuldner, Haftung
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| (1) |
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. |
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| (2) |
Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. |
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| (3) |
Alle in einen Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. |
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| (4) |
Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haftung für die Steuer bleiben hiervon unberührt. |
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| (5) |
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nicht frei umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Die entstandenen Kosten hat der Hundehalter der Gemeinde zu ersetzen. |
§ 3
Anzeigepflicht
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| (1) |
Wer einen Hund hält, anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind
- Rasse
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag
glaubhaft nachzuweisen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. |
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| (2) |
Der Steuerschuldner hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. |
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| (3) |
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. |
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
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| (1) |
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. |
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| (2) |
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. |
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| (3) |
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. |
§ 5
Festsetzung und Fälligkeit
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| (1) |
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. |
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| (2) |
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Ausnahmen: die Steuer wird fällig:
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt,
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
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| (3) |
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. |
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| (4) |
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. |
§ 6
Steuerbefreiung
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| (1) |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen anerkannten Einrichtungen bis zu ihrer Veräußerung oder Inpflegenahme untergebracht sind,
- Hunden, mit denen gewerbsmäßig gehandelt wird,
- Hunden durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
- Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
- abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden verwendet werden
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| (2) |
Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
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| (3) |
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. |
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| (4) |
Gefährliche Hunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen. |
§ 7
Steuerermäßigung
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| (1) |
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Wohngebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
- Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
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| (2) |
Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. |
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| (3) |
Gefährliche Hunde im Sinne von § 10 sind von der Steuerermäßigung ausgenommen. |
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für die
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
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| (1) |
Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. |
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| (2) |
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden
- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
- für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
- in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
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§ 9
Steuersatz
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| (1) |
Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. |
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| (2) |
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. |
§ 10
Gefährliche Hunde
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| (1) |
Als gefährliche Hunde gelten Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt von Rheinland-Pfalz Nr. 25 vom 31. Dezember 2004) in der jeweils gültigen Fassung. Gefährliche Hunde sind:
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| (2) |
Bei Hunden der Rassen
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Pit Bull Terrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
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§ 11
Ordnungswidrigkeiten
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| (1) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- als Hundehalter bei seiner Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 1 keine wahrheitsgemäßen Angaben zur Hunderasse macht; insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 (gefährliche Hunde),
- als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt.
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| (2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
§ 12
In-Kraft-Treten
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| (1) |
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. |
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| (2) |
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.08.2002 außer Kraft. |
Wachenheim, den 15. Dezember 2005
(Heinz)
Ortsbürgermeister
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