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Gemeinde Wachenheim
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Weinbergswege
der Ortsgemeinde Wachenheim
vom 01. Juli 2010
§ 1
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
Die Ortsgemeinde Wachenheim erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen von Feld- und Weinbergswegen.
§ 2
Beitragsgegenstand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Wachenheim gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Weinbergswege erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Weinbergswege erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Weinbergsweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.
§ 3
Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 5
Beitragsermittlung
Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).
§ 6
Gemeindeanteil
Der Gemeinderat Wachenheim legt fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Gemeinde selbst übernimmt. Dieser richtet sich bei Feld- oder Weinbergswegen nach
- dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,
- der Nutzung
a) als Reit- und Radwege sowie
b) für den Fremdenverkehr,
wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind.
§ 7
Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergswege der Ortsgemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruchs
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
§ 9
Fälligkeit Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 10
Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
§ 11 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. März 1990 über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Weinbergswege außer Kraft.
- Soweit Beitragsansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Wachenheim, den 01. Juli 2010 ausgefertigt:
Heinz Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung: Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
- Die Karte nach § 1 der Satzung liegt in der Zeit vom 19.07.2010 bis einschließlich 27.07.2010 während der Dienststunden montags – freitags von 8.15 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich montags von 14.00 –18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monsheim, Zimmer 13, Alzeyer Straße 15 in 67590 Monsheim zur Einsichtnahme aus.
Wachenheim, den 01. Juli 2010
(Heinz)
Ortsbürgermeister
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