Ergebnisprotokoll der 4. öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Wachenheim in der Wahlperiode 2009-2014 vom 22. Dezember 2009
TOP 1 – Einwohnerfragen
Ein Bürger aus dem Baugebiet „In den Bachstaden“ fragt unter Bezug auf TOP 2 an, ob die von ihm zur Grundstücksbegrenzung eingebrachten Pflanzsteine verbleiben können, oder versetzt werden müssen.
Hierzu ein Mitarbeiter des Planungsbüros an die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Fachbehörde. Nur von dort könne eine Ermessensentscheidung getroffen werden. Die vorliegende Änderung des Bebauungs-planes gebe dazu keine abschließende Regelung vor. - Bürgermeister Bothe bietet nach Abschluss des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung einen Ortstermin mit Gemeinde und Kreisverwaltung an.
TOP 2 – Vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB des Bebauungsplanes "In den Bachstaden" - 4. Änderung
2.1 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 i.V. m. § 1 Abs. 7 BauGB
Ortsbürgermeister Heinz erläutert den Sachverhalt an Hand der vorliegenden Beschlussvorlage.
Im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „In den Bachstaden“ fand in der Zeit vom 09.November 2009 bis 09. Dezember 2009 die Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit und gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt (vgl. §§ 3,2 u. 4,2 BauGB).
Von der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Stellungnahmen abgegeben. Seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange hat lediglich die Kreisverwaltung nachfolgende Anregungen vorgetragen:
Die Kreisverwaltung bittet bei der künftigen Korrespondenz zu diesem Planverfahren anzugeben, dass es sich hier um die insgesamt 4. Planänderung handelt. Ansonsten ist die notwendige Eindeutigkeit dieser Änderungsplanung nicht gegeben. Die Kreisverwaltung schreibt:
Zu den Planänderungen werden von Seiten unseres Hauses keine Anregungen vorgetragen.
Bei Durchsicht der textlichen Festsetzungen sind uns aber folgende Punkte aufgefallen.
Bei den Rechtgrundlagen bitten wir folgende Korrektur vorzunehmen: Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978, geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl. S. 301).
Gemäß § 31 (1) BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplanes solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Plan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Der Ausnahmevorbehalt – vgl. im vorliegenden Änderungsentwurf Ziffer 1.1.1–1.1.3 der Bauplanungsrechtlichen Festsetzungen „Art der Baulichen Nutzung“ – ist aber nur dann wirksam, wenn die Ausnahme im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist. Dies bestärkt die Notwendigkeit, die Zulässigkeit von Ausnahmen als Festsetzung in den Rechtsplan selbst anzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach § 1 (3) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Vorschriften der §§ 4 und 6 BauNVO durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan Planbestandteil werden. Die in den Absätzen 3 der §§ 4 und 6 BauNVO jeweils vorgesehenen Ausnahmen sind daher unmittelbarer Gegenstand der planerischen Festsetzungen. Will die Planungsträgerin ihre Geltung ausschließen, so muss sie dies nach § 1 (6) BauNVO im verbindlichen Bauleitplan eigens festsetzen. Hierzu folgender Textvorschlag: „Folgende Einrichtungen, die nach ... sind nach § 1 (6) BauNVO i.V.m. § 31 (1) BauGB nicht zulässig“.
Stellungnahme der Verwaltung
Neben der redaktionellen Änderung der Rechtsgrundlagen, die keiner Behandlung im Gemeinderat bedarf, wurden Hinweise bezüglich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorgetragen. Diese waren jedoch nicht Regelungsgegenstand des 4. Änderungsverfahrens. Daher geht diese Stellungnahme ins Leere und kann auch nicht im Rat behandelt werden.
Es erfolgt keine Beschlussfassung.
2.2 Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Während der letzten Bürgergespräche wurde seitens der Bürger vorgeschlagen, die rückwärtige Höhe der Einfriedungen auf 1,2 m zu erhöhen. Begründet wurde dies mit Erfordernissen bei Hundehaltung. Sollte diesem Ansinnen gefolgt werden, wäre die Festsetzung Ziffer 3.2.4 der örtlichen Bauvorschriften wie folgt zu ändern:
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