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Gesangverein Liederkranz 1874 e.V.

 

Ehrenordnung
des
Gesangverein Liederkranz 1874 e.V.
Wachenheim im Zellertal

Mitglied des Sängerbundes Rheinland - Pfalz
im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB)

Präambel

Die Satzung des Liederkranz 1874 e.V. Wachenheim sieht in § 3.2 vor, dass Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können. Eine Ehrenmitgliedschaft bewirkt jedoch nicht automatisch eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen.

Nachstehende Kriterien sind bei Vorschlag und Ernennung zum Ehrenmitglied zu beachten:

1. Jedes Vereinsmitglied kann aufgrund besonderer herausragender Verdienste um den Verein und den Chorgesang zum Ehrenmitglied vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können vorgeschlagen werden:

  • langjährig in der Vorstandsarbeit aktiv tätige Mitglieder
  • langjährig im Chor aktive Sänger, die darüber hinaus auch vom Deutschen Sängerbund für ihre Treue zum Chorgesang geehrt wurden.
2. Nichtmitglieder können zu Ehrenmitgliedern des Gesangvereins ernannt werden, wenn diese die Vereinsziele herausragend und nachhaltig unterstützt und gefördert haben.
3. Über eine Beitragsbefreiung bei Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein besonderer Beschluss zu fassen und in der Niederschrift des Vorstandes zu dokumentieren.
Diese Ehrenordnung wurde in der Vorstandssitzung am 26.April 2005 beraten und beschlossen.

Wachenheim, den 28. April 2005

 

 

Dieter Keth
Vorsitzender
Andreas Knapp
stellvertr. Vorsitzender
Wolf-Dieter Egli
Schriftführer
Lothar Gießen
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